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Vereinsstatuten 2010

I. Name, Sitz und Zweck

Name, Sitz

Artikel 1
Die B + I Schweizerische Vereinigung für Betriebsorganisation und Informatik, in der Folge B + I genannt, ist ein Verband unter der Rechtsform des Vereins gemäss Art.. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Sekretariates ist in der Regel der Wohnort des Sekretärs oder der Sekretärin und ist der Sitz des Verbandes.

Zweck

Artikel 2
Die B + I bezweckt die Förderung von Planung und Organisation in Industrie, KMU, Handel und Dienstleistung insbesondere durch die gezielte Weiterbildung im Bereich der Informatik, Förderung des Erfahrungsaustausches, Organisation von Ausbildungskursen, Tagungen, Besichtigungen Sowie ihre Web-Site im Internet.

II. Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder

Artikel 3
Alle am Ziel der B + I interessierte Kreise Können Mitglieder der B + I werden, und zwar Firmen, Verbände, Behörden, Lehranstalten als Kollektivmitglieder, Einzelpersonen als Einzelmitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund einer Beitrittserklärung endgültig. Ehren-Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verband Mitglieder besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

Jahresbeitrag

Artikel 4
Die Mittel der B + I setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen, die für das laufende Geschäftsjahr jeweils an der Generalversammlung festgelegt werden,
b) freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen zur Unterstützung der Bestrebungen der B + I (Sponsoring) und
c) ertragen aus Veranstaltungen, Publikationen oder Sonstigen Tätigkeiten.

Haftung

Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten der B + I haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Austritt

Artikel 6
Der Austritt kann nur auf das Ende eines Vereinsjahres (30. April) erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vor dem Austrittstermin eingereicht werden. Erfolgt der Eintritt unter Jahr, so ist der Mitgliederbeitrag pro rata temporis geschuldet.

Ausschluss

Artikel 7
Der Vorstand kann jederzeit mit sofortiger Wirkung Mitglieder ausschliessen, die Die Bestimmungen der Statuten nicht innehalten, Statutarische Beschlüsse missachten oder in anderer Weise gegen die Interessen der B + I verstoßen haben. Der ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Entscheid des Vorstandes innert 10 Tagen schriftlich an die Generalversammlung zu rekurrieren. Ausgeschlossene Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Jahr trotzdem zu entrichten.

III. Organe 

Organe

Artikel 8
Die Organe der B + I sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Sekretariat
4. Die Rechnungsrevisore

General -versammlung

Artikel 9
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr und zwar in der Regel im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. SIE MÜSSEN stattfinden, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder es verlangt. Die Einladung erfolgt Mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Traktanden, welche nicht auf der Traktandenliste angezeigt worden sind, Dürfen keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden; dagegen kann darüber beraten werden. Anträge von Mitgliedern Müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden, fällt Sie mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung beim Sekretariat eingereicht werden.

Kompetenzen
der General-versammlung

Artikel 10
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
1. die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
2. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungs-Revisoren;
3. die Beschlussfassung über Anträge vom Vorstand und Mitgliedern;
4. die Entscheide von Rekursen über Ausschlüsse von Mitgliedern (Artikel 7, Absatz 2).
5. die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins (Artikel 17 und 18).

Stimmrecht

Artikel 11
Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder. Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder haben je ein Stimmrecht für die Generalversammlung. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht gestattet. Ein Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.

Beschlüsse
und Wahlen

Artikel 12
Beschlüsse werden mit der absoluten mehrheit der an der Generalversammlung Anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder gefasst; Wahlen werden mit der absoluten mehrheit der an der Generalversammlung Anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder vollzogen.

Vorstand

Artikel 13
Der Vorstand besteht aus 5 bis 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vize-Präsidenten. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar. Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.

Kompetenzen

Artikel 14
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle sich aus dem Vereinszweck ergebenden Geschäfte, soweit Dieselben durch die Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Der Vorstand hat das Recht, für spezielle Aufgaben Kommissionen zu ernennen. Der Vorstand bestimmt, wer rechtsgültige Unterschrift für den Verband führt und auf welche Weise sterben die Zeichnung geschieht.

Sekretariat

Artikel 15
Das Sekretariat wird vom Sekretär (in) geführt. Das Budget für die Sekretariatstätigkeit wird dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt.

Rechnungs-Revisoren

Artikel 16
Die Generalversammlung wählt für 3 Jahre die Rechnungs-Revisoren, daten der Rechnung obliegt die Prüfung.

IV. Statutenänderung und Auflösung des Vereines

Änderungen

Artikel 17
Beschlüsse über Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen die mehrheit von ¾ der an der betreffenden Generalversammlung Anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.

Auflösung des Vereins

Artikel 18
Im Fall der Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung Vereins über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die vorstehenden Statuten wurden von der am 30. April 1954 in Zürich stattgefundenen Gründungsversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt.

Inkrafttreten  

 

Artikel 19
Diese abgeänderten Statuten treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 30. April 1954 / 3. Mai 1956 / 1. Oktober 1958 / 1. April 1962 / 1. Juli 1963 / 1. Juli 1987 und 17. Juni 2003. So beschlossen von der 57. Generalversammlung vom 17. Juni 2010.

Der Präsident: W. Wipfli
Die Sekretärin: A. Baumann
Link: icon Vereins-Statuten

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